Business-Knowhow
Tools & Formulare
zentrada-Guides
1 x 1 im Internetrecht
RA S. Heukrodt Bauer
Es gibt einige rechtliche Regelungen, die Sie im Internethandel immer zu beachten haben, und zwar unabhängig davon, ob Sie Geschäfte im Bereich business-to-business (b2b)oder business-to-.consumer (b2c) abschließen.
Ein Vertrag erfordert rechtlich immer zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich ein Angebot und eine Annahme. Auch bei Internetgeschäften gelten insoweit keine Ausnahmen. Im Internethandel geht es meistens um einen Kaufvertrag nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die übereinstimmenden Willenserklärungen beim Kaufvertrag sehen so aus, dass der eine das Angebot zum Kauf der Kaufsache zu einem bestimmten Preis abgibt und die andere Vertragspartei dem Kauf zustimmt. Die Frage, wer beim Internetgeschäft das Kaufangebot abgibt und wer das Angebot annimmt, ist entscheidend für den Zeitpunkt des verbindlichen Zustandekommens des Vertrages.
Bedeutsam wird die Frage, wenn ein Internethändler eine Bestellung erhält, aber die Ware nicht vorrätig hat, also nicht liefern kann. macht er sich dann schadenersatzpflichtig?
Beim Internethandel sieht die rechtliche Konstruktion nicht anders aus, wie im realen Leben auch: Der Käufer betritt einen Supermarkt, legt Ware in seinen Einkaufskorb und legt diese an der Kasse vor. Das ist das Angebot des Käufers an den Verkäufer, den Kaufvertrag mit ihm zu schließen. Juristen lieben es kompliziert, denn das Ausstellen der Ware durch den Verkäufer stellt nur eine Einladung an den Käufer dar, seinerseits das Angebot auf Kaufvertragsschluss (sog. invitatio ad offerendum) abzugeben. Erst wenn die Kassiererin dann das Geld entgegen nimmt, nimmt der Verkäufer das Angebot auf Kaufvertragsschluss an und der Kaufvertrag ist geschlossen.
Damit ist das Ausstellen der Ware noch nicht als Angebot zum Vertragsschluss einzuordnen. Im Onlineshop ist es ebenso. Der Shop ist zunächst einmal nur die Einladung an den Kunden, seinerseits eine Bestellung ( = Angebot auf Kaufvertragsschluss ) abzugeben. Wenn der Käufer dann das Bestellformular ausfüllt und abschickt, Der Verkäufer nimmt dieses Angebot durch die Bestellbestätigung ( je nachdem, wie diese formuliert ist) oder durch die Lieferung der Ware an. Eine Ausnahme besteht nur für Verträge, die auch direkt über das Internet erfüllt werden, wie das zum Beispiel beim Software-Download der Fall ist. Hier ist das Anbieten der “Ware” das Angebot und das Downloaden durch den Kunden direkt als Annahme anzusehen.
Achtung: Auch durch eine eMail-Bestellbestätigung kann das Angebot des Käufers auf Vertragsschluss angenommen werden. Vorsicht ist hier insbesondere bei automatischen Eingangsbestätigungen geboten! Wenn diese so formuliert ist: ”Vielen Dank für Ihre Bestellung! Wir werden Ihren Auftrag schnellstmöglich bearbeiten!”, kann der Kunde davon ausgehen, dass es zum Vertragsschluss gekommen ist. Besser ist es, nur den Eingang der Bestellung bestätigen. Aufgrund der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Verkäufer auch dazu verpflichtet, den Eingang der Bestellung zu bestätigen. Da Sie beim b2c-Internethandel wegen der Informationspflichten beim Fernabsatzkauf zudem über das Zustandekommen des Vertrages informieren müssen, sollten Sie eine klarstellende Klausel in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Um sich nicht bereits durch die Bestellung vertraglich zu binden, sollten Sie dort regeln, dass der Vertrag erst durch die Lieferung der Ware wirksam zustande kommt.
Lesen Sie in diesem Dossier, wie Sie im Internet rechtssicher Handel treiben.
1x1_im_Internetrecht.pdf (644 KB)
![zentrada.magazin [Logo] zentrada.magazin](http://www.zentradamagazin.de/images/logoZM.gif)

