Business-Knowhow

Tools & Formulare

zentrada-Guides

Bild s.heukrodt-bauer.JPG 10.11.2005
Die aktuelle Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht! – Teil I
Die Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht ist auch nach der Novellierung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht übersichtlicher geworden. Warum Sie sich damit befassen sollten? Weil Sie bei Wettbewerbsverstössen kostenpflichtig abgemahnt werden können, sowohl von Mitbewerbern und Konkurrenten, als auch von der Wettbewerbszentrale. Hier erfahren Sie kurz und bündig, was Sie in diesem speziellen Bereich besonders zu beachten haben.
1. Irreführende Alleinstellungswerbung und vergleichende Werbung

Alleinstellungswerbung ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung und sie nur zulässig, wenn sie richtig ist. Sie dürfen daher nur behaupten: „Der beste Preis!“ oder „Der größte Anbieter der Welt!“, wenn das auch so ist. Sie müssen dann auch tatsächlich einen großen Vorsprung gegenüber Ihren Konkurrenten haben und zwar seit längerer Zeit. Besser und weniger risikoreich ist es daher, wenn Sie mit einem Slogan wie „Wir gehören zu den größten Anbietern dieser Branche...“ werben, aber auch dann nur, wenn diese Behauptung den Tatsachen entspricht.

Vergleichende Werbung ist jetzt in § 6 UWG geregelt und setzt voraus, dass Sie in Ihrer Werbung unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar machen. Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn Sie auch tatsächlich vergleichbare Waren miteinander vergleichen. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Angebote für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung betreffen oder der Vergleich sich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Angebote bezieht (Vgl. dazu im einzelnen § 6 Abs. 2 UWG).

Urteile: Wettbewerbswidrigkeit vergleichender Werbung durch Vergleich mit Fremdmarke

Wettbewerbswidrig handelt, wer durch eine vergleichende Werbung die Wertschätzung des Kennzeichens eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung liegt allerdings nicht schon immer dann vor, wenn ein Gewerbetreibender im Vergleich die Marke oder ein sonstiges Unterscheidungsmerkmal eines Mitbewerbers in seiner Werbung aufführt. Anderenfalls wäre jede vergleichende Werbung unzulässig, weil sie begrifflich voraussetzt, dass ein Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse erkennbar gemacht werden. Es müssen vielmehr besondere, über die bloße Nennung der Marke hinausgehende Umstände hinzukommen, die den Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung rechtfertigen.

Lesen Sie weiter, wie Sie sich vor Wettbewerbsverstössen schützen können.

UrteileWettbewerbsrecht_Teil1.pdf (313 KB)
Zum Betrachten brauchen Sie den Acrobat Reader. Diesen können Sie kostenlos herunterladen. Klicken Sie einfach auf das Symbol und folgen Sie den Anweisungen.