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Die aktuelle Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht – Teil II
Die Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht ist auch nach der Novellierung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht übersichtlicher geworden. Warum Sie sich damit befassen sollten? Weil Sie ...
Weil Sie bei Wettbewerbsverstössen kostenpflichtig abgemahnt werden können, sowohl von Mitbewerbern und Konkurrenten, als auch von der Wettbewerbszentrale. Hier erfahren Sie kurz und bündig, was Sie in diesem speziellen Bereich besonders zu beachten haben.
1. Verletzung der Informationspflichten beim Fernabsatzkauf
Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher u.a. per E- Mail, Fax oder Telefon Ware oder Dienstleistungen verkauft, liegt ein sog. Fernabsatzkauf nach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. In der Folge bestehen weitreichende Informationspflichten für den Verkäufer und der Kunde hat ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht (siehe zu den Einzelheiten das Dossier der zentrada-Akademie „Der rechtssichere b2c-Onlineshop“. Wer die Pflichten nicht einhält, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Urteile: Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch eBay-Verkäufer
Fernabsatzverträge sind nach der gesetzlichen Definition „... Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden ...„ (§ 312b Abs. 1 BGB). Hierunter fallen auch über die Auktionsplattform eBay abgeschlossene Kaufverträge. Nach § 312c BGB müssen gewerbliche Verkäufer den Verbraucher klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Widerrufsbelehrung auf der so genannten mich-Seite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ dargestellt wird. An dieser Stelle muss ein Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers nicht vermuten, da eine solche Belehrung kauf- und nicht verkäuferbezogen ist. Verstößt der Verkäufer gegen die gesetzliche Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, handelt er wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Wer seine Kunden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, riskiert nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ist die Belehrung nämlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, bis die Belehrung nachgeholt wird. Der Käufer kann die Ware dann auch noch nach Monaten zurückgeben (Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, Pressemitteilung des OLG Hamm).
Lesen Sie weiter, wie Sie sich vor Wettbewerbsverstössen schützen können.
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