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Bild s.heukrodt-bauer.JPG 16.02.2006
So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung!
Abmahnungen können Sie als Shopbetreiber immer dann treffen, wenn Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten meinen, Sie hätten einen Rechtsverstoß begangen. Basis von Abmahnungen können in der Praxis Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht oder auch die Verletzung der Impressumspflicht sein. Es gibt kaum einen Rechtsbereich im Internet, der die Gemüter so erhitzt, wie eine Abmahnung.
Was ist eine „Abmahnung“?

Im Grunde ist eine Abmahnung ein „Vertragsangebot“. Ihr Gegenüber behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben und bietet Ihnen an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn Sie sich weigern, wird der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Sie werden aufgefordert, Ihre Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. Ihr Gegner darf annehmen, dass Sie immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich ausgeräumt werden, in dem Sie versprechen, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine spürbare Vertragsstrafe zu zahlen. Rein rechtlich müsste Ihr Gegner Sie jedoch gar nicht erst abmahnen, sondern könnte theoretisch sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die Abmahnung ist also keine formelle Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

Beispielsweise regelt § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass der Berechtigte dem Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (!), vorab eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es handelt sich nur eine Soll-Vorschrift und nicht um ein Muss. Mahnt Ihr Gegner Sie allerdings vorab nicht ab, trägt er das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren nach § 93 Zivilprozeßordnung (ZPO). Danach gilt: Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Reicht der Kläger unmittelbar Klage ein und mahnt nicht vorab ab, erkennt der Beklagte den Unterlassungsanspruch im Prozess darauf hin sofort an, trägt der Kläger die Kosten. Der Beklagte hat dann nämlich keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben. Er kann einwenden, dass er, wenn er außergerichtlich Gelegenheit gehabt hätte, sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und den Rechtsverstoß einsgestellt hätte.

Lesen Sie in diesem Beitrag von Frau Heukrodt-Bauer, wie Sie sich erfolgreich gegen eine Abmahung zur Wehr setzen können.

Abmahnung-0206.pdf (15 KB)
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