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Bild s.heukrodt-bauer.JPG 20.07.2005
Der rechtssichere b2c-Onlineshop
RA S. Heukrodt Bauer
Wenn Sie als Unternehmer Waren und Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher verkaufen, haben Sie eine Fülle an gesetzlichen Regelungen zu beachten.
Diese sollten Sie strengstens befolgen, denn das Risiko, von einem Verbraucherschutzverein oder einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, ist gross! Wenn Sie einen Onlineshop für Verbraucher betreiben, bestehen weitreichende Informationspflichten für den Online-Shop-Betreiber und der Kunde hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht! Eines vorab: Man hört und liest immer noch vom Fernabsatzgesetz, doch dieses gibt es nicht mehr! Mit der Schuldrechtsreform wurden die Regelungen zum Fernabsatzkauf bereits am 01.01.2002 als §§ 312 b ff. in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Zum 08.12.2004 wurde nochmals einiges zu den Informationspflichten geändert. Außerdem ist es jetzt möglich, dem Kunden nach einem Widerruf die Kosten des Rücktransports aufzuerlegen, auch wenn der Warenwert 40,00 EUR übersteigt. Zuvor war das nur zulässig, wenn der Kaufpreis der Ware nicht mehr als 40,00 EUR betrug.


1. Für wen gelten die Vorschriften?

Nach § 312 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB haben Sie in Ihrem Onlineshop die Fernabsatzregelungen zu beachten, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

• Sie als Verkäufer sind Unternehmer,
• Ihr Käufer ist Verbraucher,
• der Vertrag kommt unter ausschliesslicher

Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Verbraucher ist jeder, der ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschliesst, § 13 BGB. Das Geschäft darf also weder gewerblichen Zwecken dienen, noch der selbständigen, beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen sein.

Unternehmer ist dagegen jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB. Entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit von gewisser Dauerhaftigkeit und planmäßig angelegt ist. Es reicht daher auch eine nebenberufliche Tätigkeit aus und es kommt nicht darauf an, ob z.B. ein Gewerbe angemeldet ist. Der Vertrag kommt immer dann mit Fernkommunikationsmitteln zustande, wenn sie zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass sich die Vertragspartner einmal zu Gesicht bekommen, § 312 Abs. 2 BGB. In Betracht kommen daher neben der Internetbestellung per eMail z. B. auch Bestellungen per Telefon, per Brief, Fax oder Katalog. Insgesamt gelten damit die Fernabsatzregelungen grundsätzlich für alle Online-Geschäfte im Bereich “business to consumer” (b2c) und damit im Grunde für alle Online-Shops: Hier sind immer Unternehmer und Verbraucher beteiligt
und die Verträge werden immer über das Internet geschlossen.

Wenn Sie dagegen nur mit anderen Firmen, Zulieferern etc. Geschäfte online abwickeln, gelten die Vorschriften n i c h t, denn dann liegt ein Geschäft im Bereich “business to business” (b2b) vor.

Lesen Sie weiter im eBook von Frau Heukrodt-Bauer:

b2c-onlineshop.pdf (496 KB)
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