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Ihr Recht im b2b-Internethandel
RA S. Heukrodt Bauer
Für Geschäfte unter Gewerbetreibenden und Unternehmern, neudeutsch „business-to-business“ (b2b), gelten andere rechtliche Anforderungen, als für Geschäfte mit Verbrauchern (business-to-consumer, b2c).
Wenn Sie einen Onlineshop für Geschäftskunden betreiben oder einen eigenen Geschäftskundenbereich eingerichtet haben, dürfen Sie Verbrauchern unter Ihren Kunden keinen Zugang zu diesem Bereich der Website gewähren oder müssen diesen Bereich besonders deutlich kennzeichnen. Denn: Eine Reihe der gesetzlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an Onlineshops im Bereich b2c stellt, müssen gegenüber Unternehmer-Kunden nicht erfüllt sein.
1. Lassen Sie keine Verbraucher in Ihren b2b-Shop!
Wenn Sie einen Onlineshop für Geschäftskunden betreiben oder einen eigenen Geschäftskundenbereich eingerichtet haben, dürfen Sie Verbrauchern unter Ihren Kunden keinen Zugang zu diesem Bereich der Website gewähren oder müssen diesen Bereich besonders deutlich kennzeichnen. Denn: Eine Reihe der gesetzlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an Onlineshops im Bereich b2c stellt, müssen gegenüber Unternehmer-Kunden nicht erfüllt sein:
- da die Fernabsatzregelungen nach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur für Internetgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten, bestehen im Onlineshop für Unternehmer insoweit keine Informationspflichten für den Verkäufer und auch kein Widerrufs- und Rückgaberecht für den Kunden
- Preise müssen gegenüber Verbrauchern nach Preisangabenverordnung als Endpreise angegeben werden. Im b2b-Shop werden Preise netto ausgezeichnet.
- Zwischen Geschäftsleuten gilt das Handelsgesetzbuch (HGB), welches z.B. gegenüber dem für Verbraucher geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abweichende Gewährleistungsvorschriften und Rügepflichten enthält. Auch die AGB sind daher unterschiedlich formuliert.
- Innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind beim b2b-Geschäft Klauseln zulässig, die beim b2c-Geschäft rechtswidrig.
Daraus folgt: Gelangen Verbraucher-Kunden in den b2b-Bereich oder ist die Trennung des b2b-Bereichs vom b2c-Bereichs nicht deutlich, laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden!
Praxistipp: ...und so macht man das!
Wenn sich Ihr Internetangebot nur an gewerbliche Kunden richtet, fügen Sie einen farblich deutlich gekennzeichneten Hinweis auf Ihrer Website ein: “Unser Angebot richtet sich nur an Gewerbetreibende und Freiberufler!”
Wenn Sie gewerbliche und private Kunden haben, sollten Sie einen geschützten Bereich für gewerbliche Kunden einrichten. Die Zugangsdaten sollten Sie nur an solche Kunden vergeben, die sich bei Ihnen unter Vorlage Ihres Gewerbescheines legitimiert haben. Alternative: Sie kennzeichnen den betreffenden b2b-Bereich des Shops deutlich und unübersehbar als Bereich ausschließlich für gewerbliche Kunden. Achten Sie darauf, dass der Verbraucher nicht zufällig in den Geschäftskundenbereich “stolpern” kann. Am besten ist es, wenn der Kunde einen genau bezeichneten Link betätigen muss.
Lesen Sie weiter, was Sie im zwischengewerblichen Handel beachten sollten.
Recht_im_b2b.pdf (344 KB)
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