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Abmahnverein
So genannte Abmahnvereine mahnen allein zum Zweck des "Gebührenschindens" wegen unlauteren Wettbewerbs ab. In Fällen des unlauteren Wettbewerbs gibt das Wettbewerbsrecht (§ 13 II UWG) den Wettbewerbsverbänden die Befugnis, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (abzumahnen). Der Abmahnverein ist deren unseriöse Variante. Ihm geht es nur scheinbar um die Lauterkeit des Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich das Interesse, Einnahmen aus Abmahngebühren, Vertragsstrafen und Prozesskosten zu erzielen.
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