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Recht & Steuern

Abnahme

Abnahme ist die Verpflichtung eines Gläubigers, die vom Schuldner vertragsmäßig angebotene Leistung abzunehmen. Unter Abnahme ist in der Regel die körperliche Hinnahme im Wege des Besitzwechsels zu verstehen. Die Art der Abnahme richtet sich nach dem Gegenstand der Leistung und den Lieferbedingungen (Kaufvertrag, Werkvertrag) und ist für den Gefahrübergang, die Fälligkeit der Forderung des Schuldners, ihre Verjährung sowie die Gewährleistungsfrist maßgebend.

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