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Abwerbung
Unter einer Abwerbung ist die ernstliche, beharrliche Einwirkung eines Dritten auf einen Arbeitnehmer zu verstehen, die das Ziel hat, den durch Arbeitsvertrag gebundenen Mitarbeiter zur Aufgabe des bestehenden und zur Aufnahme eines bestimmten neuen Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Die Abwerbung von Arbeitskräften durch andere Arbeitgeber ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Wahl der Mittel und das angestrebte Ziel weder rechts- noch sittenwidrig sind. Ansonsten stehen dem Arbeitgeber Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche zu.
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