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Aktive Veredelung
Die aktive Veredelung gehört zu den bedeutendsten Zollverfahren in der Gemeinschaft (Art. 4 Nr. 16d Zollkodex - ZK-) und dient wirtschaftlich der internationalen Arbeitsteilung. Im Prinzip handelt es sich nach Art. 114 ZK um Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, einer Behandlung (Veredelung) unterzogen und in der Regel anschließend wieder ausgeführt werden. Zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit im internationalen Handel sind dafür zwei Verfahren für eine Zollbefreiung vorgesehen: das Nichterhebungsverfahren und das Verfahren der Zollrückvergütung. Die Dienstvorschrift "Aktive Veredelung/Nichterhebungsverfahren" in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) Z 1502 regelt die Überführung der Einfuhrwaren in die Veredelung, die Beendigung, die Abrechnung und das Erlöschen der Zollschuld.
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