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Finanzen / Controlling

Altersentlastungsbetrag

Steuerzahler, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, kommen in den Genuss des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG). Dieser beträgt 40 % des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge (§ 19 II EStG), ohne den Ertragsanteil der Leibrenten (§ 22 Nr. 1 EStG) und ohne Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr. 4 EStG)), höchstens aber 3 720 DM. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 2 III EStG) wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte (§ 2 IV EStG) abgezogen.

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