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Amtshaftung
Amtshaftung bedeutet, dass ein Beamter, der die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss ( § 839 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Anstelle des Beamten, Angestellten oder Arbeiter (amtshaftungsrechtlicher Beamtenbegriff) haftet jedoch der Staat oder die Anstellungskörperschaft ( Art. 34 GG). Der Anspruch ist auf Ersatz in Geld gerichtet und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
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