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Finanzen / Controlling

Angstklausel

Angstklausel lautet ein Vermerk, durch den der Aussteller des Wechsels seine Haftung für die Annahme und der Indossant (Aussteller eines Wechsels) seine Haftung für die Annahme und Zahlung ausschließen (so genannte sine obligo, Art.9 II WG, Art. 15 I WG).

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