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Anhang
Für Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss erst dann vollständig, wenn er mit einem Anhang versehen ist. Das Handelsgesetz (HGB) verlangt für den Anhang allgemeine und konkrete Erläuterungen zu bestimmten Posten der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV). Der Anhang wird gemeinsam mit dem Jahresabschluss vorgelegt und soll die Bilanz verständlich machen. Der fehlende gesetzliche Formzwang erlaubt es den Gesellschaften, den Anhang kreativ und attraktiv zu gestalten. Dies ist im Hinblick auf die Außenwirkung ein wichtiger Gesichtspunkt.
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