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Annahmeverzug (Arbeitsrecht)
Beschäftigt der Arbeitgeber während der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrages den Arbeitnehmer nicht, obwohl dieser die Arbeitsleistung angeboten hat, so gerät er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist aber nicht zur Nachleistung verpflichtet (§ 615 Satz 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen muss er sich jedoch ersparte Aufwendungen oder anderweitige Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen
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