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Annahmeverzug (Vertragsrecht)
Nicht nur der Schuldner, auch der Gläubiger kann in Verzug geraten, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht in Empfang nimmt. Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug, falls die Leistung dem Vertrag entspricht. Ist der Gläubiger zu einer Gegenleistung verpflichtet, so gerät er auch in Annahmeverzug, wenn er auf das Angebot des Schuldners hin nicht zur Gegenleistung bereit ist (§§ 293 ff. BGB).
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