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Annehmlichkeiten
Unter den Begriff Annehmlichkeiten fallen bestimmte Bewirtungen durch den Arbeitgeber, die im überwiegenden Interesse des Betriebs liegen, sowie Sachzuwendungen von geringem Wert, die anlässlich eines besonderen Ereignisses wie z. B. Dienstjubiläum oder Geburtstag üblich sind und in diesem Rahmen dem Arbeitnehmer gewährt werden. Annehmlichkeiten sind steuerfrei, wenn ihr Wert 60 DM nicht übersteigt. Nicht steuerlich begünstigt ist die Übergabe von Geld oder eines frei einlösbaren Geschenkgutscheins, dies bedeutet, dass ein Geschenkgutschein für einen bestimmten Zwecke bestimmt sein muss, um der Steuerfreiheit zu unterliegen.(R 72 und R 73 LStR)
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