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Anrufungsauskunft
Unter der Anrufungsauskunft versteht man das &emdash; gesetzlich festgelegte &emdash; Recht des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, beim Betriebsstättenfinanzamt jederzeit eine verbindliche Auskunft bezüglich des Lohnsteuerabzugs einzuholen, um z. B. zu klären, inwieweit lohnsteuerliche Vorschriften Anwendung finden, ob bestimmte Bezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören oder ob eine bestimmte Tätigkeit eine Arbeitnehmertätigkeit ist (§ 42e EStG). Sowohl für die Anfrage als auch für die Erteilung der Auskunft ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. In bedeutenden Fällen ist aber aus Gründen der Nachweisführung die Schriftform zu empfehlen. Der Arbeitgeber vermeidet durch die Anrufungsauskunft die Haftung für Lohnsteuernachforderungen. Dies ist dann wichtig, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend der Auskunft vom Finanzamt einbehält und sich die Auskunft im Nachhinein als falsch erweist. Beantragt der Arbeitgeber auch im Namen des Arbeitnehmers beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt die Auskunft, ist gleichzeitig der Arbeitnehmer vor Nachforderungen geschützt. Die Auskunft des Finanzamts ist jedoch noch keine Steuerfestsetzung und kann für künftige Fälle jederzeit widerrufen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann gegen die erteilte Auskunft kein Einspruch eingelegt werden. In der Literatur wird dagegen die Ansicht vertreten, dass Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer dagegen Einspruch einlegen können, wenn sie die Auskunft für falsch halten. Die Auskunft ist kostenlos
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