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Finanzen / Controlling

Arbeitnehmersparzulage

Erhält ein Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen, so hat er Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage. Allerdings ist Voraussetzung, dass das zu versteuernde Einkommen in dem betreffenden Kalenderjahr unter 35 000 DM (bei Ehegatten: unter 70 000 DM) liegt. Die Höhe der Zulage beträgt 10 % der vermögenswirksamen Leistungen. Hierbei ist eine Obergrenze der vermögenswirksamen Leistungen von 936 DM im Kalenderjahr zu beachten. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt also maximal 10 % aus 936 DM, also höchstens 93,60 DM. Sie wird auf Antrag durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt festgesetzt und nach Ablauf der Sperrzeit ausbezahlt. Die Zulage ist steuer- und sozialabgabenfrei. Neben der zehnprozentigen Zulagenhöhe für die Bausparförderung tritt zusätzlich eine Förderung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen am Produktivvermögen in Höhe von 20 % bzw. 25 % aus einem begünstigten Volumen von maximal 80 DM jährlich Bis 31.12.1998 galt: - das zu versteuernde Einkommen lag bei 27 000 DM für Ledige und 54 000 DM für Verheiratete, - die Höhe der Zulage betrug lediglich 10 % der vermögenswirksamen Leistungen, aus maximal 93 DM, also höchsten 93,60 DM

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