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Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung werden nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) durch Zuschüsse gefördert. Die Förderung wird jedoch nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmern gewährt, die langzeitarbeitslos sind und die Voraussetzungen für bestimmte Entgeltersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld erfüllen. Träger der Maßnahme können natürliche oder juristische Personen sein, sofern sie die Maßnahme selber oder durch Dritte durchführen. Der Zuschuss richtet sich nach dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt. Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel zwölf Monate.
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