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Arbeitszimmer
Das Jahressteuergesetz 1996 hat die Absetzungsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer erheblich verringert. Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % beträgt oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe bis zu 2 400 DM abgezogen werden. Nur Arbeitszimmer, die einem Büro oder einer Betriebsstätte gleichen, können auch in Zukunft steuerlich in vollem Umfang berücksichtigt werden. Das Zimmer muss dann der Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit sein.
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