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Architektenhonorar

Architektenleistungen Nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gliedern sich die Grundleistungen folgendermaßen (§ 15 HOAI): - Im Rahmen der Grundlagenermittlung prüft der Architekt die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung; - in der Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) erarbeitet er die wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe; - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe wird in der Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) erarbeitet; - die Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung zu erarbeiten und einzureichen; - die Ausführungsplanung beinhaltet das Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung, die Vorbereitung der Vergabe, Ermitteln der Massen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen, Mitwirkung bei der Vergabe, Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe; - die Bauausführung wird mittels der Objektüberwachung (Bauüberwachung, Bauleitung) kontrolliert; - in der Objektbetreuung und Dokumentation muss schließlich überwacht werden, ob die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfristen behoben worden sind; das Gesamtergebnis muss dokumentiert werden. Wurde kein Honorar vereinbart, gelten die Mindestsätze (§ 4 HOAI). Die HOAI beinhaltet Honorartafeln für unterschiedliche Architektenleistungen, aus denen die Mindest- und Höchstsätze ersichtlich sind. Das Honorar für die Errichtung von Wohnhäusern (§ 16 HOAI) wird z. B. aus der Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden ermittelt. Hinweis : Honorarvereinbarungen unter dem Mindestsatz oder über dem Höchstsatz sind unzulässig. In bestimmten Fällen sieht die HOAI ein Zeithonorar vor (§ 6 HOAI). Dann sollte der zu erwartende Zeitbedarf im Voraus geschätzt und als Fest- oder Höchstbetrag berechnet werden. Ist dies nicht möglich, wird das Honorar nach festen, nachweisbaren Stundensätzen ermittelt. Die Stundensätze betragen: - für den Architekten 75&emdash;160 DM, - für seinen technischen Mitarbeiter u. ä. 70&emdash;115 DM, - für technische Zeichner u. ä. 60&emdash;85 DM. Weitere Architektenkosten Bei vollständigen Grundleistungen wird das Honorar aus den berechneten oder festgestellten Kosten und dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens ermittelt. Grundlage für das Honorar sind zunächst die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens (§ 10 HOAI). Für die Leistungsphasen 1&emdash;4 &emdash; d. h. für die Grundleistungen bis einschließlich der Genehmigungsplanung &emdash; werden die geschätzten Kosten zugrunde gelegt. Für die anschließenden Leistungsphasen gelten die Beträge der Kostenfeststellung. Nach § 15 HOAI haben Kostenfeststellungen bei der Entwurfsplanung, nach der Vergabe und im Rahmen der Bauüberwachung zu erfolgen. Das Architektenhonorar gehört nicht zu den Baukosten. Als weitere Grundlage dienen die so genannten Honorarzonen,die in den Klassen I&emdash;V dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen angepasst sind. Bestehen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zuzurechnen ist, wird diese durch vorgegebene Bewertungspunkte ermittelt (§ 11 HOAI). Tipp : Bei Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe werden oft Sonderpreise gezahlt oder vorhandene Baustoffe verarbeitet. In diesem Fall sollte mit dem Architekten unbedingt vorher vereinbart werden, dass der Gegenwert hierfür nicht in die Berechnung seines Honorars einfließt. Die Nebenkosten, die der Architekt nach der HOAI gesondert geltend machen kann (§ 7 HOAI), sind strikt vom Honorar zu trennen. Sie haben keinen Einfluss auf den festgelegten Höchstpreis. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: - Post- und Fernmeldegebühren (aber keine Ortsgespräche am Sitz des Architektenbüros); - Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen u. ä.; - Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Kosten für Einrichtung, Beleuchtung und Heizung; - Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von mehr als 15 Kilometer um den Geschäftssitz des Architekten hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze; - Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen; - besondere Aufwandsentschädigungen bei längeren Reisen (nach schriftlicher Vereinbarung); -Entgelte für Leistungen, die nicht dem Architekten obliegen und die er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber an Dritte übertragen hat. Die Nebenkosten werden entweder bei der Auftragserteilung pauschal vereinbart oder mit Einzelnachweisen abgerechnet. Tipp : Wer die Nebenkosten gering halten will, sollte zumindest für die Bauleitung einen ortsansässigen Architekten beauftragen. Kündigung des Architektenvertrages Der Architektenvertrag kann jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Das Honorar des Architekten reduziert sich dann um den Betrag für die Aufwendungen, die er aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr leisten muss. Die "ersparten Aufwendungen" muss sich der Architekt zurechnen lassen und diese im Einzelfall belegen.

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