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Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung setzt wie der strafrechtliche Betrug voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen in dem Getäuschten vorsätzlich einen Irrtum hervorruft oder einen bereits bestehenden Irrtum aufrechterhält. Nicht erforderlich ist, dass der Täuschende die Absicht oder den Vorsatz hat, sich zu bereichern oder das Vermögen des Getäuschten zu schädigen.
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