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Ausfuhrverfahren
Nach Art. 4 Nr. 16h ZK ist das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren. Wie sich aus den Artikeln 161 und 162 ZK ergibt, können Gemeinschaftswaren verfahrensrechtlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verbracht werden. Für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Rahmen einer zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 4 Nr. 15c ZK gilt Art. 182 ZK. Die Ausfuhr schließt die Beachtung handelspolitischer Beschränkungen und die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten ein. Ausfuhrlieferungen sind umsatzsteuerfrei.
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