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Ausgleichsquittung
Die Ausgleichsquittung dient dazu, am Ende eines Arbeitsverhältnisses für klare Verhältnisse zu sorgen und das Rechtsverhältnis endgültig abzuwickeln. In der Quittung lässt sich der Arbeitgeber beispielsweise den Empfang der Arbeitspapiere bestätigen oder den Erhalt des Restlohns quittieren. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich jedoch nicht verpflichtet, die Quittung zu unterzeichnen. Lediglich die Höhe des empfangenen Lohns hat er auf Verlangen des Arbeitgebers nach § 368 BGBzu bestätigenVersuche, den Arbeitnehmer aus Anlass der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung zu "überraschen", gehen regelmäßig fehl. Es empfiehlt sich also in jedem Fall, klare und eindeutige, sinnvollerweise drucktechnisch hervorgehobene Vereinbarungen zu wählen, will man nicht das Risiko einer späteren Anfechtung oder gar Nichtigkeit der Ausgleichsquittung auf sich nehmen. Auf Ansprüche aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann im Rahmen dieser Quittung nur verzichtet werden, wenn die Tarifparteien bzw. der Betriebsrat zustimmen. Nicht verzichtet werden kann auf gesetzliche Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche (§ 13 BUrlG) oder auf den Entgeltfortzahlungsanspruch (siehe § 3 EFZG).
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