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Ausgleichsverfahren
Betriebe bis zu einer bestimmten Größe haben die Möglichkeit, Teile der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an Arbeiter und Auszubildende während einer Arbeitsunfähigkeit sowie während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz von der Krankenkasse zurückerstattet zu bekommen. In der Regel beläuft sich die Erstattung auf 80 % der Lohnersatzzahlungen. In Bezug auf die Erstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft sieht § 10 LFZG seit dem 1. Januar 1997 eine Erstattung in Höhe von 100 % vor. Die Satzung der Krankenkasse kann nach § 16 II Nr. 1 LFZG die Höhe der Erstattung näher bestimmen. Die den Krankenkassen entstandenen Aufwendungen werden den Arbeitgebern im Umlageverfahren wiederum belastet.
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