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Aussetzung der Vollziehung
Nach der Abgabenordnung hemmen eingelegte Rechtsmittel nicht die Vollziehung eines angegriffenen Verwaltungsakts, z. B. eines Steuerbescheids. Will man diese Wirkung erzielen, bedarf es einer besonderen Aussetzung der Vollziehung. Die Finanzbehörde kann die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Eine Aussetzung der Vollziehung ist auch möglich auf Antrag des betroffenen Steuerzahlers, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet oder die Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist.
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