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Barlohnumwandlung
Von einer Barlohnumwandlung oder Lohn- oder Gehaltsumwandlung spricht man, wenn eine Leistung des Arbeitgebers, die über den vereinbarten reinen Arbeitslohn hinausgeht, auf den Arbeitslohn angerechnet wird. Liegt eine Barlohnumwandlung vor, sind die Leistungen des Arbeitgebers in der Regel steuerlich nicht begünstigt, d. h., es besteht keine Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit. Das Einkommensteuergesetz schließt allerdings für bestimmte zweckgebundene Zuschüsse die Barlohnumwandlung aus. Dies gilt z. B. für Zuschüsse zu einem betrieblichen Kindergarten, für Fahrtkostenzuschüsse und für Zinszuschüsse. Gegenwärtig ist die Thematik der Gehaltsumwandlung allerdings in Bewegung: In einem aktuellen Urteil zum Dienstwagen hat der BFH die Gehaltsumwandlung ausdrücklich zugelassen.Auch in Bezug auf eine Direktversicherung wird eine steuerwirksame Barlohnumwandlung in den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich zugelassen.
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