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Bauabnahme

Die Abnahme des Bauwerks ist eine Hauptpflicht des Bauherrn aus dem Bauvertrag (Werkvertrag). Sie erfolgt durch die Entgegennahme des hergestellten Werks und dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Noch auszuführende Restarbeiten kleineren Umfangs oder unwesentliche Mängel schließen die Abnahme nicht aus. Die Abnahme nach BGB (§ 640 BGB) und diejenige nach der VOB/B (§ 12 VOB/B) unterscheiden sich in ihren Rechtsfolgen.

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