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Baukindergeld
Die Wohnungsbauförderung nach altem Recht (im Wesentlichen heute noch nach § 10e EStG) setzt sich zusammen aus der objektabhängigen Komponente sowie einer kindbedingten, tariflichen Steuerbegünstigung, dem so genannten Baukindergeld. Das Baukindergeld ist ein Steuerabzugsbetrag, der auf Antrag gewährt wird und direkt die tarifliche Einkommensteuer mindert. Er wird nur zusammen mit der Wohnungsbauförderung gewährt. Im Lauf der Zeit hat sich das Baukindergeld stetig erhöht, von ursprünglich 600 DM ab dem zweiten Kind bis zu 1 000 DM für jedes im Haushalt lebende Kind. Diese familienorientierte Förderungskomponente wurde auch bei den Regelungen zur Eigenheimzulage berücksichtigt und in Form der neu geschaffenen Kinderzulage realisiert.
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