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Befreiungsmöglichkeiten (Krankenversicherung)
In der Sozialversicherung tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein, wenn Personen die in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern (z.B. Krankenversicherung SGB V, Rentenversicherung SGB VI, Pflegeversicherung SGB XI) genannten Voraussetzungen erfüllen. Neben den Bestimmungen zur Versicherungspflicht sind in den Sozialgesetzbüchern aber auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht enthalten. Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss von den Versicherungspflichtigen in der Regel innerhalb einer vorgeschriebenen Frist schriftlich beantragt werden.. Die Befreiung ist in einigen Fällen unwiderruflich, in anderen erstreckt sie sich nur auf die Dauer des jeweiligen Befreiungstatbestandes.
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