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Befristetes Arbeitsverhältnis
Grundsätzlich ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich, ein Arbeitsverhältnis auch befristet abzuschließen. Um eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden, ist nach der Rechtsprechung die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses jedoch nur dann zulässig, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das gilt allerdings nur für Arbeitsverträge, die auf mehr als sechs Monate befristet sind oder eine kürzere Befristung beinhalten, aber besonderen Bestandsschutz umgehen. Das Beschäftigungsförderungsgesetz enthält Erleichterungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse.
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