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Beratungshilfe
Unter Beratungshilfe wird die Übernahme der Rechtsanwaltskosten in außergerichtlichen Verfahren durch die Staatskasse verstanden. Sie wird nach dem Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl I, Seite 689) all jenen Bürgern auf Antrag gewährt, die aus finanziellen Gründen eine Rechtsberatung nicht in Anspruch nehmen könnten. Liegen die Voraussetzungen für eine Beratungshilfe vor, stellt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, den der Bürger bei dem Rechtsanwalt seiner Wahl vorzulegen hat. Siehe auch: Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Rechtsberatung
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