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Berufsausbildungsbeihilfe
Gemäß §§ 59 ff. SGB IIIgewährt die Bundesanstalt für Arbeit Auszubildenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitslosen Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, soweit ihnen die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. In den ersten beiden Fällen wird eine Beihilfe allerdings grundsätzlich nur gewährt, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
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