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Beschäftigungspflicht
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber den Anspruch, entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen beschäftigt zu werden. Diese Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Beschäftigungsanspruch kann klageweise geltend gemacht und vollstreckt werden. Nach Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Ausnahmsweise kann während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Beschäftigungspflicht vertraglich suspendiert werden. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Grund nicht, so gerät er in Annahmeverzug, ist also zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.
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