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Betrieblich genutzte Grundstücke
Ein Grundstück kann unabhängig vom Willen seines Eigentümers zum Betriebsvermögen gehören, oder der Eigentümer kann selbst bestimmen, ob das Grundstück zum Betrieb gehören soll. Treffen beide Sachverhalte nicht zu, so gehört das Grundstück zum Privatvermögen. Diese Unterscheidung ist relevant für die steuerliche Behandlung des Gewinns beim Verkauf sowie der laufenden Kosten. Besondere Regelungen gelten im Rahmen des Wohneigentums-Förderungsgesetzes für Wohnungen, die bereits 1986 im Betriebsvermögen waren.
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