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Betriebsaufgabe
Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs oder von Mitunternehmeranteilen sind die erzielten Veräußerungsgewinne zu versteuern. Hierdurch werden die aus der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert resultierenden stillen Reserven aufgedeckt. Das bedeutet, dass dabei über den progressiven Einkommensteuertarif der Gewinn höher besteuert würde als im Fall einer sukzessiven, sich über mehrere Jahre erstreckenden Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter. Zum Ausgleich hat der Gesetzgeber eine Freibetragsregelung und bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einen ermäßigten Steuersatz bzw. ab Veranlagungszeitraum 1999 eine rechnerische Verteilung auf fünf Jahre geschaffen. Nach dem Referentenentwurf zum Steuersenkungsergänzungsgesetz (Anm.: bei Redaktionsschluss noch nicht Gesetz) soll ab 2001 der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben wieder eingeführt werden.
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