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Betriebsausgaben
Diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, zählen im Sinne der steuerlichen Gewinnermittlung zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Für ihre Abzugsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Es obliegt dem Betriebsinhaber festzulegen, welche Aufwendungen er für den Betrieb bzw. im beruflichen Interesse für erforderlich hält. Das Finanzamt überprüft die Aufwendungen grundsätzlich nicht ihrer Höhe nach oder auf ihre kaufmännische Notwendigkeit hin. Bestimmte einzelgesetzlich geregelte Betriebsausgaben dürfen aber den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
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