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Betriebsgebäude
Zum Betriebsvermögen zählt nur derjenige Teil des Grundstücks, der den betrieblichen Zwecken des Eigentümers dient. Bei einer nur teilweisen eigenbetrieblichen Nutzung ist dieser Anteil zu bestimmen. Ein Gewerbetreibender kann auch ein vermietetes Grundstück als Betriebsvermögen behandeln, ein Freiberufler hingegen nur als Privatvermögen. Wenn ein Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, müssen die stillen Reserven bei Veräußerungsgewinnen versteuert werden. Bei Gebäuden des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, sind keine Abschreibungen als Privatvermögen zulässig.
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