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Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter muss die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen (§ 4 I Satz 2 MHG). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus gilt dieser Abrechnungszeitraum auch dann, wenn der Mieter verpflichtet ist, die Betriebskosten zu tragen, ohne dass Vorauszahlungen vereinbart sind. Der einjährige Abrechnungszeitraum darf weder über- noch unterschritten werden. Nur wenn das Mietverhältnis weniger als ein Jahr beträgt, wird über die Wohnzeit abgerechnet.
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