Inhalte

Umfrage

Investieren Sie in einen eigenen Onlineshop?
Ich habe bereits einen
Nein, ist bei mir nicht sinnvoll
Ich denke darüber nach

Glossare

Glossarsuche

RSS-Feeds

Finanzen / Controlling

Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter muss die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen (§ 4 I Satz 2 MHG). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus gilt dieser Abrechnungszeitraum auch dann, wenn der Mieter verpflichtet ist, die Betriebskosten zu tragen, ohne dass Vorauszahlungen vereinbart sind. Der einjährige Abrechnungszeitraum darf weder über- noch unterschritten werden. Nur wenn das Mietverhältnis weniger als ein Jahr beträgt, wird über die Wohnzeit abgerechnet.

« zurück

Services und Angebote

Anzeige

Banner