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Bewirtungskosten
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können unter bestimmten Voraussetzungen mit 80 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Unter die Bewirtungskosten fallen dabei die für Speisen, Getränke und Genussmittel geleisteten Aufwendungen. Im Zusammenhang mit Speisen und Getränken sind auch die Kosten für Trinkgelder und Garderobe steuerlich absetzbar. Beachtet werden müssen hierbei insbesondere die Anforderungen der Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises. Die lediglich pauschale Quittierung von Speisen und Getränken ist nicht mehr ausreichend.
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