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Bezogener
Bezogener ist bei einem Wechsel oder Scheck derjenige, der die angegebene Summe auszahlen soll. Eine Zahlungsverpflichtung wird erst mit Annahme des Wechsels durch den Bezogenen begründet. Bei einem Scheck ist Annahme nicht möglich, da der Bezogene eine Bank sein muss. Weigert sich der Bezogene die Wechselsumme auszubezahlen, kann Wechselprotest erhoben und damit diese Tatsache öffentlich beurkundet werden (Art. 44 WG).
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