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Computer
Arbeitnehmer können die Kosten für ihren Computer als Werbungskosten absetzen, wenn feststeht, dass dieser überwiegend beruflich genutzt wird. Nur wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann und eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen ist, erkennt die Finanzverwaltung die Aufwendungen als Werbungskosten an. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann nützlich sein. Arbeitnehmer und Unternehmer können Abschreibungen sowohl für Hard- als auch für Software geltend machen
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