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Delkredere
Unter Delkredere wird die Verpflichtung des Handelsvertreters oder des Kommissionärs verstanden, dem Unternehmer oder Kommittenten dafür zu haften, dass der Dritte, dem das Geschäft vermittelt wurde, seine Verbindlichkeit erfüllt. Das Delkredere ist eine besondere Form des Garantievertrages. Während die Verpflichtung eines Handelsvertreters der Schriftform bedarf, kann der Kommissionär das Garantieversprechen auch mündlich abgeben, wenn die Haftungszusage am jeweiligen Ort Handelsbrauch ist. Das Delkredere begründet einen Anspruch auf Provision (§ 86b II HGB, § 394 II HGB).
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