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Recht & Steuern

Durchgriffshaftung

Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit einer juristischen Person haften ihre Mitglieder, Gesellschafter und Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren Verbindlichkeiten. Juristische Personen haften, da sie als solche eigene Rechtsfähigkeit besitzen, für die durch Vertrag begründeten Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Vermögen (Gesellschaftsvermögen). Die Rechtsprechung lässt ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung auf die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen oder wiederum juristischen Personen zu, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person dem Grundsatz von Treu und Glauben ( §242 BGB) widerspräche.

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