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Ehegatten-Arbeitsverhältnis (Steuer)
Ebenso wie ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger der freien Berufe kann auch ein Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten ein Arbeitsverhältnis (sog. Unterarbeitsverhältnis) eingehen. Für die steuerrechtliche Anerkennung von Unterarbeitsverhältnissen gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für Ehegattenarbeitsverhältnisse entwickelt worden sind. Solche Unterarbeitsverhältnisse kommen insbesondere in Betracht, wenn ein unselbständiger Versicherungsvertreter oder Handelsvertreter sämtliche anfallenden Büroarbeiten von seiner Ehefrau erledigen lässt. Die Gehaltszahlungen sind dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitgeber-Ehegatten abzugsfähig.
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