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Eigenverbrauch
Wenn Sie als Unternehmer körperliche Gegenstände für unternehmensfremde Zwecke entnehmen, sonstige Leistungen für unternehmensfremde Zwecke erbringen oder bestimmte Aufwendungen tätigen, die unter das Abzugsverbot fallen, liegt ein Eigenverbrauch vor. Ein Eigenverbrauch stellt einen Umsatz dar. Hierfür gilt grundsätzlich der allgemeine Steuersatz von 16 %. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist in der Regel, dass Sie im Voraus bereits einen Vorsteuerabzug hatten. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Tatbestand des Eigenverbrauchs gestrichen. Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die eigentlichen Tatbestände des Eigenverbrauchs nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Denn der Gesetzgeber hat den Eigenverbrauch lediglich einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Nur der Aufwendungseigenverbrauch ist tatsächlich als steuerpflichtiger Umsatz weggefallen.
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