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Einheitsbewertung
Der Einheitswert ist noch nicht ganz außer Kraft gesetzt. Zwar ist er seit 1996 nicht mehr die Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, doch bleibt er noch Basis für die Ermittlung und Festsetzung von Grund- und Gewerbesteuer. Für die Grundsteuer ist bereits ein neues Bemessungsverfahren in Arbeit. Der Einheitswert wird von den Finanzämtern &emdash; außerhalb des Veranlagungsverfahrens &emdash; einheitlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt und immer auf einen vollen Hunderterbetrag nach unten abgerundet. Es gibt vier Einheitswerte, nämlich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, für Grundstücke bzw. für Betriebsgrundstücke und für gewerbliche Betriebe. Der Einheitswert lässt keine Rückschlüsse auf den Verkehrswert zu.
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