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Einigungsstelle
Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht im Verhandlungswege ausräumen, so entscheidet in fast allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle. Diese besteht aus Beisitzern, die zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Betriebsrat ernannt werden, sowie aus einem neutralen Vorsitzenden. Das Verfahren vor der Einigungsstelle muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
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