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Einmanngesellschaft
Einmanngesellschaften sind Kapitalgesellschaften, bei denen eine natürliche oder juristische Person sämtliche Gesellschaftsanteile (Aktien oder Geschäftsanteile) bei Gründung der Gesellschaft übernimmt oder nachträglich erwirbt. Während im GmbH-Recht die Einpersonengründung nichts Ungewöhnliches ist (§ 1 GmbHG), schrieb das AktG noch bis 1994 für die Gründung einer Aktiengesellschaft mindestens fünf Personen vor. Eine Ausnahme galt lediglich dann, wenn ein Einzelunternehmer seine eingetragene Firma in eine Aktiengesellschaft umwandeln wollte. Erst mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts wurde auch für Aktiengesellschaften die Einpersonengründung zugelassen.
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